BGH kippt Eigenbedarfskündigung im Mehrfamilienhaus

Das alte Ehepaar lebte schon lange in der Mietwohnung. Die Hauseigentümerin kündige das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Begründung: ihre Tochter wolle in die Wohnung einziehen. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im gleichen Haus eine andere Wohnung frei. Die Hauseigentümerin vermietete die Wohnung neu, ohne sie zuvor dem Ehepaar angeboten zu haben. Nun zogen die Mieter nicht aus und ließen es auf eine Räumungsklage ankommen. Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung für unwirksam und wies die Räumungsklage gegen die Mieter ab. Vermieter müssten auf die Interessen ihrer Mieter Rücksicht nehmen und ihnen nach einer Eigenbedarfskündigung eine Wohnung anbieten, wenn eine vergleichbare Wohnung im gleichen Haus, oder in der gleichen Wohnanlage während der Kündigungsfrist frei wird. In so einem Fall sei der Vermieter verpflichtet, die Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung zu informieren. Dann könnten die Mieter überlegen, ob sie das Alternativangebot akzeptieren. Dieser Pflicht ist die Hauseigentümerin nicht nachgekommen.
(Urteil des BGH v. 13.10.2010-VII ZR 78/10). Quelle: Haus & Grund. (verkürzte Version)


Eingestellt am 23.01.2011 von Erik Pietruska
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