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Betriebskostenabrechnung bis 31.12. abrechnen, sonst droht der Verfall der Nachforderung
Mit dem Jahresende kommt auf die meisten Vermieter wieder die Abrechnung der Betriebskosten zu. Dies gilt für diejenigen, welche die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal pro Jahr eine Abrechnung erfolgen. Bei einer Abrechnung nach dem Kalenderjahr muss dies bis zum 31.12. erfolgen, sonst droht dem Vermieter, dass er keine Nachforderung vom Mieter geltend machen kann. Quelle: Haus & Grund Mannheim. Erik Pietruska, Immobilienmakler in Mannheim
Eingestellt am 15.11.2010 von Erik Pietruska
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