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Hausverkauf, vergessen Sie nicht das Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt und kann dort eingesehen werden. Hervorzuheben ist, dass die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten - anders als zum Beispiel eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit - nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Der Erwerber eines Baugrundstücks sollte sich daher niemals allein mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern zusätzlich das Baulastenverzeichnis konsultieren. Viele Verkäufer oder auch Käufer sind der Meinung, dass sich der Notar schon darum kümmern wird. Wer sich aber näher mit dem Kaufvertrag beschäftigt, wird folgende oder ähnliche Textpassage lesen "der Notar hat das Baulastenverzeichnins nicht eingesehen".
Unser Tipp:
Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, der sollte zur Vorsicht das Baulastenverzeichnins abfragen. Wertreduzierende Eintragungen sind zwar selten, aber nicht ausgeschlossen. Unter Nennung der Flurstücknummer oder der Adresse erhalten Sie die Auskunft meist sofort. Wer ganz sicher sein möchte, kann sich im Bauamt Mannheim, Collinistr.1, gegen eine Gebühr auch eine schriftliche Auskunft ausfertigen lassen. Erik Pietruska, Immobilienmakler in Mannheim.
Eingestellt am 06.01.2011 von Erik Pietruska
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