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Duldungspflicht des Mieters, bei erheblicher Verletzung droht die Kündigung!
Nur in Ausnahmenfällen gewährt das BGB dem Vermieter ein Recht zur Kündigung. Der Bundesgerichtshof hat nun aber entschieden dass einem Vermieter bei erheblicher Verletzung einer Duldungspflicht durch den Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB nicht verwehrt werden kann. (Beschluss vom 05.10.2010, Az. VIII ZR 221/09)
In dem genannten Faöll wollte der Vermieter von seinem Recht, die Wohnung zu betreten, Gebrauch machen. Dieses Recht steht dem Vermieter in bestimmten Fällen zu, beispielsweise zur Ablesung von von Zählern oder bei Instandsetzungsarbeiten etc.
Der Mieter ist verpflichtet, das Betreten zu dulden.Verweigert er den Zutritt, sahen die Gerichte darin bisher keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dem widersprach der Bundesgerichtshof nunmehr. Quelle: Haus & Grund Mannheim. Erik Pietruska, Ihr Immobilienmakler in Mannheim.
Eingestellt am 23.02.2011 von Erik Pietruska
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