Märchen ums Mietrecht (1) Mietvertrag auf Probe?

Mietvertrag zur Probe?
Nach der Mietrechtsreform von 2001 besteht nur noch sehr eingeschränkt die Möglichkeit, einen Vertrag auf eine bestimmte Zeit abzuschließen. Vermieter, die einen solchen Zeitmietvertrag als "Vertrag auf Probe" abschliesen, handeln gesetzeswidrig, diese Vereinbarung ist rechtlich unzulässig. Im § 575 BGB ist eindeutig geregelt, dass Zeitmietverträge nur noch in wenigen Ausnahmefällen rechtlich zulässig sind. Fazit: Ein Mietvertrag auf Probe gibt es nicht!
Wer sich aber sein Mietverhältnis auf eine bestimmte Dauer sichern möchte, der kann im Mietvertrag einen Kündigungsausschluss auf bestimmte Zeit vereinbaren (z.B. 3 Jahre). Diese Vereinbarung ist dann eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit. Für Vermieter von Immobilien in Mannheim und im Rhein-Neckar-Gebiet bieten wir den Vermieter-komplett-Service inklusive Mietvertrag und Bonitätsprüfung der Mietinteressenten. Rufen Sie uns an unter 0621-799 4004.


Eingestellt am 27.10.2010 von Erik Pietruska
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