Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand, was das Finanzamt akzeptiert...

Je nach Baumaßnahme erkennt Das Finanzamt entweder Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand als steuerlich begünstigte Investition an. Erhaltungsaufwand ist sofort steuerlich abzugsfähig, Herstellungsaufwand fließt ein in die Gebäudeabschreibung.

Sofort abziehbar, also Erhaltungsaufwand sind z.B.: Abwasserrohre tauschen, Außenputz erneuern, Badmodernisiereung, Dach neu decken, Dachreparatur, Elektroinstallation erneuern, Fassade sanieren, Wärmedämmung der Fassade, Fenster austauschen, Fußboden erneuern, Garagentor erneuern, Hausschwamm beseitigen, Haustür erneuern, Heizkörper und Heizung erneuern.

In die Abschreibung gehören z.B. folgende Arbeiten:
Alarmanlage einbauen, Anbau errichten, Aufzug einbauen, Außentreppe errichten, Bäder einbauen, Balkon anbauen, Bewohnbarkeit des Hauses herstellen, Carport bauen, Dachgaupen einbauen, Dach ausbauen, Haus aufstocken, Kachelofen einbauen, Luxussanierung, Markise anbringen, Sauna einbauen, Kellergeschoß zu Wohnzwecken ausbauen, Wintergarten anbauen. Quelle: Haus & Grund, Erik Pietruska, Immobilienmakler in Mannheim.



Eingestellt am 14.01.2011 von Erik Pietruska
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