Kündigungsgrund Ruhestörung

Folgender Fall: seit 1973 wohnte die Mieterin in Ihrer Dachgeschoßwohnung. 35 Jahre lang verlief das Mietverhältnis ungetrübt. Doch dann eskalierte ein Familienstreit zwischen der - mittlerweile psychisch erkrankten - Mieterin und ihrer Tochter.
Wiederholt kam es nachts zu lautstarken Auseinandersetzungen, manchmal auch zu Gesang und Getrampel. Die Beschwerden der Mitmieter über Ruhestörungen häuften sich.
Deshalb sprach die Vermieterin mehrmals mit der Mieterin, schickte anschließend eine schriftliche Abmahnung, nichts änderte sich. Nach weiteren Störungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Ihre Räumungsklage hatte Erfolg. (Urteil des Landgerichts Berlin v. 11. Februar 2010 - 67 S 382/09).
In einem besonders hellhörigem Haus müssen sich Mieter gerade nachts rücksichtsvoll verhalten. Die Mitbewohner müssten nächtliche Ruhestörung nicht als Dauerzustand hinnehmen - auch wenn die Mieterin krank sei.

Wenn weder Gespräche, noch eine Abmahnung Wirkung zeigten und die Bewohner sich immer wieder beschwerten, sei wegen erheblicher Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung berechtigt - trotz der problemlosen langen Dauer der Mietverhältnisses. Quelle: Haus & Grund-Magazin 09/11

Anmerkung: Obwohl im o.g. Fall der Vermieter zu "seinem Recht" kam, muss man diesen Fall als Einzelentscheidung ansehen. Bei anderen Gerichten oder ähnlich gelagerten Fällen kann das Urteil auch anders ausfallen. Es gab auch Fälle, in denen das Gericht der Klage des Vermieters zwar grundsätzlich zustimmte, dieser aber zur Übernahme der Umzuskosten verpflichtet wurde.



Eingestellt am 19.10.2011 von Erik Pietruska
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 2,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)