Schneeräumen, Kehrwoche, Winterdienst: Wer ist zuständig?

Der Mieter ist nur dann für´s Schneeräumen zuständig, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.

Zwar ist das Beseitigen von Schnee und Glatteis Aufgabe der Gemeinden. Diese können aber die Hauseigentümer dazu verpflichten, diese Arbeiten zu übernehmen. Davon machen sie üblicherweise auch Gebrauch, berichtet der Immobilienverband Deutschland (IVD).

Doch auch die Hauseigentümer wollen meist nicht früh aufstehen, um Schnee zu schippen – deshalb geben sie oft den Winterdienst an ihre Mieter weiter. Solche Vereinbarungen müssen vertraglich geregelt sein, weiß der IVD: Entweder direkt im Mietvertrag, oder es wird im Mietvertrag eine Hausordnung vereinbart und der Winterdienst ist Bestandteil dieser Hausordnung. Wird keine Vereinbarung getroffen, so ist grundsätzlich der Vermieter zuständig – er kann nicht mehr nachträglich von seinem Mieter verlangen, den Winterdienst zu übernehmen.

Unabhängig davon, welche Vereinbarungen getroffen wurden: Der Vermieter haftet im Ernstfall für die Verkehrssicherheit. Unter Umständen auch dann, wenn er eine externe Firma mit den Arbeiten beauftragt hat, warnt der IVD. Der Vermieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Wenn es über Nacht schneit oder glatt wird, muss nicht sofort gestreut und geräumt werden: In der Regel beginnt die Räumpflicht ab sieben Uhr morgens und endet um 20 Uhr. Bei Schnee kann man übrigens das Ende des Niederschlags abwarten.

Die Kosten des Winterdienstes kann der Vermieter nur dann auf seine Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine weitere Möglichkeit: Der Eigentümer überträgt die Pflicht zum Winterdienst vertraglich auf einen Mieter und erhält dafür beispielsweise einen Mietnachlass. Dieser wird auf die übrigen Mieter umgelegt. Kommt der Mieter dann allerdings seiner Verpflichtung nicht nach, droht ihm zunächst eine Abmahnung. Räumt er auch dann nicht, kann der Vermieter die Arbeiten an eine Fachfirma vergeben. Die Kosten hierfür trägt alleine der vertragsbrüchige Mieter. Eine Umlage auf alle Mieter scheidet aus, weiß der IVD. Erik Pietruska, Immobilienmakler in Mannheim


Eingestellt am 17.12.2010 von Erik Pietruska
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