Welche Nebenkosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?

Zu allererst muss unterschieden werden zwischen Pauschalen und Vorauszahlung. Bei einer Pauschale sind alle Kosten mit der Zahlung abgegolten: Steigen zum Beispiel die Kosten, kann der Vermieter keine Nachzahlung verlangen. Andererseits kann auch der Mieter keine Rückzahlung fordern, wenn die tatsächlichen Kosten unter der Pauschale liegen. Bei der Vorauszahlung werden die Nebenkosten einmal im Jahr ermittelt und exakt abgerechnet: Der Mieter zahlt einen monatlichen Abschlag, der dann mit den tatsächlichen Kosten verrechnet wird - den Überschuss bekommt er zurück, Überschreitungen muss er nachzahlen. Egal, ob man die Nebenkosten zweite Miete oder Betriebskosten nennt - gemeint ist immer dasselbe: die Kosten für Wasser, Heizung, Müllabfuhr oder Straßenreinigung etc..

Alle Betriebskosten im Überblick:
Grundsteuer, - Wasserversorgung, - Entwässerung (Abwasser- oder Kanalgebühren), - Heizkosten, - Warmwasserkosten, - Fahrstuhlkosten (Wartungskosten dürfen umgelegt werden, Reparaturkosten aber nicht), - Straßenreinigung und Müllabfuhr, - Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, - Gartenpflege (nicht: Neugestaltung des Gartens), - Beleuchtung, - Schornsteinreinigung, - Sach- und Haftpflichtversicherungen, - Aufwand für einen Hausmeister, - Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel, - Wäschepflege (Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, Trockner, Bügelautomaten, Wartung der Geräte. Stellt der Vermieter Münzgeräte auf, muss er nachweisen, dass diese Einnahmen die tatsächlichen Kosten nicht decken), - "sonstigen Betriebskosten", etwa für ein Schwimmbad oder eine Sauna (Der Mieter muss diese Posten nur zahlen, wenn sie im Mietvertrag genau beschrieben sind). Quelle: Süddeutsche.de.



Eingestellt am 19.01.2011 von Erik Pietruska
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