Wohnfläche, welchen Anteil hat der Balkon?

Immer wieder hören wir unterschiedliche Aussagen über die Berechnungsmethode einer Balkonfläche in einer Mietwohnung. Der Vermieter sagt 50% der Balkonfläche dürfen berechnet werden, der Mieter akzeptiert aber nur 25%. Wer hat Recht? Pauschal hat keiner von beiden Recht, denn es gibt hierzu klare Regeln.

Erklärung:
Wenn der Mietvertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde, dann darf der Vermieter die Fläche der Terrasse oder des Balkons zu 50% berechnen. Hier gilt die Zweite Berechnungsverordnung.(II. BV).

Kam der Mietvertrag nach dem 01.01.2004 zustande, gilt ab dann die neue Wohnflächenverordnung (WoFlV).
Ab jetzt gilt, dass Balkone in der Regel zu 25 % angerechnet werden dürfen, aber es sind Ausnahmen möglich. Kann zum Beispiel von einer besonders hohen Qualität des Balkons (z.B. hoher Nutzwert, da Südausrichting, besonders hoher Erholungsfaktor etc.) gesprochen werden, darf der Vermieter weiterhin bis zu 50 % der Fläche berechnen. Ausschlaggebend für Gerichte ist ferner auch das Ortsüblichkeitskriterium. Erik Pietruska, Ihr Immobilienmakler in Mannheim.



Eingestellt am 22.03.2011 von Erik Pietruska
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