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Wohnfläche, welchen Anteil hat der Balkon?
Erklärung:
Wenn der Mietvertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde, dann darf der Vermieter die Fläche der Terrasse oder des Balkons zu 50% berechnen. Hier gilt die Zweite Berechnungsverordnung.(II. BV).
Kam der Mietvertrag nach dem 01.01.2004 zustande, gilt ab dann die neue Wohnflächenverordnung (WoFlV).
Ab jetzt gilt, dass Balkone in der Regel zu 25 % angerechnet werden dürfen, aber es sind Ausnahmen möglich. Kann zum Beispiel von einer besonders hohen Qualität des Balkons (z.B. hoher Nutzwert, da Südausrichting, besonders hoher Erholungsfaktor etc.) gesprochen werden, darf der Vermieter weiterhin bis zu 50 % der Fläche berechnen. Ausschlaggebend für Gerichte ist ferner auch das Ortsüblichkeitskriterium. Erik Pietruska, Ihr Immobilienmakler in Mannheim.
Eingestellt am 22.03.2011 von Erik Pietruska
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